Satzung

Zuletzt aktualisiert am 25. Juni 2023.

1 | Name, Sitz und Status

(1) Der Lions-Club Euregio Maas-Rhein ist ein nicht eingetragener Verein. Der Sitz des Lions-Club Euregio Maas-Rhein ist zunächst Aachen und unterliegt damit zunächst deutschem Recht. Ein euregionaler Sitz wird angestrebt, sobald die Bestimmungen der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs dies ermöglichen.

(2) Der Lions-Club Euregio Maas-Rhein gehört der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs (Lions Clubs International) an und erkennt deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten als verbindlich an. Er ist deshalb Mitglied des Gesamt-Districts 111 und des Districts 111 R.

2 | Zielsetzung

(1) Der Lions-Club Euregio Maas-Rhein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral und betrachtet Toleranz und das offene Wort als eine wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Sein Zweck ist es, unter dem Leitwort „we serve“ der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Aktivities).

(2) Der Lions-Club Euregio Maas-Rhein setzt sich zum Ziel

  • durch freundschaftlichen Zusammenschluss von Persönlichkeiten der verschiedenen Berufsgruppen aus dem Bereich der Euregio Maas-Rhein in den Niederlanden, Belgien und Deutschland den Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zu pflegen und zu fördern,
  • für die Entwicklung und Erhaltung von Toleranz und Akzeptanz zwischen den Menschen und Völkern zu wirken und darüber hinaus besonders ein euregionales, transnationales Bewusstsein und Denken zu begründen und weiterzuentwickeln,
  • die Grundsätze demokratischer Staatswesen und guten Bürgersinns zu fördern besonders auch im Hinblick auf die Fortentwicklung der Europäischen Union sowie aktiv für die allgemeine, kulturelle und soziale Entwicklung einer Bürgergesellschaft einzutreten und die Güter menschlicher Kultur zu wahren,
  • bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen, die Interessen der Allgemeinheit zu fördern, wo immer sich hierzu Gelegenheit bietet und der Gesellschaft durch soziale Initiativen (Activities) zu dienen v.a. durch Activities mit grenzüberschreitendem  und euregionalem Charakter
  • einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlichen Vorteil zu ziehen,
  • im privaten, beruflichen  und öffentlichen Leben Tatkraft und vorbildliche Haltung zu entwickeln, dabei ehrliche Loyalität zu üben und in der Wahrnehmung der eigenen Interessen immer die ethische Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit zu beachten,
  • die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden
  • Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu sein, ohne politische Fragen parteiisch oder weltanschauliche und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln.

3 | Mitgliedschaft

3.1 Voraussetzungen

(1) Mitglied des Lions Clubs Euregio Maas Rhein kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. Artikel 3.7 Abs. 2 und 3 bleiben davon unberührt.

(2) Mitglied können volljährige Personen, Männer und Frauen, mit gutem Leumund, charakterlicher Eignung und beruflicher Bewährung werden, die die ethischen Leitsätze, Wertvorstellungen und Ziele der International Association of Lions-Clubs und des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein bejahen und breit sind diesen nach besten Kräften zu dienen.

(3) In der Regel soll der Wohn- und Berufssitz des Mitglieds im Einzugsbereich der Euregio Maas-Rhein liegen.

(4) Die drei in der Euregio Maas-Rhein zusammengeschlossenen Nationalitäten sollen im Lions-Club Euregio Maas-Rhein gleichwertig vertreten sein. Die Berufszugehörigkeit soll möglichst breit gestreut sein.

(5) Die Mitglieder dürfen nicht Mitglied eines anderen Lions-Clubs oder einer anderen mit der Lions Vereinigung vergleichbaren Service-Organisation sein.

3.2 Mitgliedsstatus

(1) Der Lions-Club Euregio Maas-Rhein besteht grundsätzlich aus aktiven Mitgliedern.

(2) Daneben sind bei der Mitgliedschaft folgende Sonderstaten zulässig:

  • passive (ortsabwesende) Mitgliedschaft
    soweit das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere Wohnsitzwechsel, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann. Es besteht Beitragspflicht. Ein passives Mitglied kann keine Lions-Ämter bekleiden und nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden. Die Voraussetzungen für diesen Status werden halbjährlich vom Vorstand überprüft;
  • Vorzugsmitglied
    wenn nach mindestens 15jähriger Lions-Mitgliedschaft ein Mitglied wegen Krankheit, hohem Alter oder sonstigem triftigen Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss. Es besteht Beitragspflicht und Stimmrecht aber keine Präsenzpflicht. Ein Vorzugsmitglied kann kein Lions-Amt bekleiden;
  • assoziiertes Mitglied
    wenn ein passives Mitglied eines auswärtigen Lions-Clubs, das diesen Status aufrechterhalten möchte, seinen Aufenthalt im Einzugsbereich des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein nimmt. Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für der Lions-Club Euregio Maas-Rhein Clubdelegierter werden. Es wird nicht dem Gesamt-District und Lions-Clubs International gemeldet oder im monatlichen Mitgliederbericht geführt. Der Status wird jährlich vom Vorstand überprüft;
  • angeschlossene Mitglieder
    können auf Einladung des Vorstandes des Lions-Clubs Euregion Maas-Rhein im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeiten werden, die nicht in der Lage sind, die Pflichten eines aktiven Mitgliedes zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern wollen. Für diese Mitglieder sind die internationalen, die Gesamt-District- und die District-Beiträge abzuführen, vom Club-Beitrag können sie befreit werden;

Über die Erteilung der vorstehenden Mitgliederstaaten entscheidet der Vorstand.

  • Ehrenmitglieder
    Artikel 3.5
  • Mitglieder auf Lebenszeit
    Artikel 3.6

3.3 Pflichten

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Clubziele aktiv zu unterstützen.

(2) Jedes Mitglied soll unter Berücksichtigung der Sonderstaten regelmäßig an den Club-Versammlungen und Activities teilnehmen, insbesondere an denen mit offiziellem Charakter, siehe Art. 5 Abs. 4.

(3) Soweit ein Mitglied nicht in der Lage ist an den Zusammenkünften teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.

(4) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, Clubämter zu übernehmen oder sonstige Clubaufgaben zu erfüllen. Es ist zur Ablehnung nur unter Angabe triftiger, vom Vorstand gebilligter Gründe berechtigt.

(5) Jedes Mitglied hat seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club zu erfüllen.

(6) Die Clubmitglieder sind v.a. über die Verhandlungen, Gespräche  und Verfahrensinhalte zur Aufnahme neuer Mitglieder  zu Stillschweigen verpflichtet.

3.4 Aufnahme neuer Mitglieder

(1) Mit Ausnahme der Regelungen für Ehrenmitglieder (3.5) und für Mitglieder anderer Lions-Clubs (3.7) gilt die Neuaufnahme:

  1. Die in Betracht kommende Persönlichkeit wird dem Präsidenten/ die Präsidentin aus der Mitgliedschaft vorgeschlagen. Der Vorschlag muss von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt werden. Der Präsident/ die Präsidentin unterbreitet den Vorschlag dem Vorstand.
  2. Nach Prüfung und Stellungnahme durch den Vorstand gibt der Präsident/ die Präsidentin den Vorschlag der Club-Versammlung bekannt. Abwesende Mitglieder werden durch den Sekretär/ die Sekretärin schriftlich informiert.
  3. Einsprüche sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorschlags (bei schriftlicher Benachrichtigung gilt das Datum der Absendung der Benachrichtigung als Stichtag) schriftlich an den Präsidenten zu richten.
    – Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, wird der Kandidat/ die Kandidatin durch den Präsidenten/ die Präsidentin zur nächsten Clubveranstaltung eingeladen.
    – Bei fristgerechtem Einspruch von bis zu zwei Mitgliedern beschließt der Vorstand über das weitere Vorgehen.
    – Bei fristgerechtem Einspruch von drei und mehr Mitgliedern ist der Vorschlag abgelehnt.
  4. Werden nach der ersten Einladung wichtige Gründe bekannt oder erkannt, die einer Mitgliedschaft entgegenstehen, bedarf es für eine weitere Einladung eines besonderen Beschlusses in der nächsten Clubversammlung. Bei drei und mehr Gegenstimmen kann eine weitere Einladung nicht erfolgen.
  5. Hat der Kandidat/ die Kandidatin an mindestens drei Clubveranstaltungen teilgenommen, wird er/ sie, sofern er/ sie einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Präsidenten/ die Präsidentin stellt, in der nächsten Clubveranstaltung als Mitglied aufgenommen.

(2) Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens sind alle Abstimmungsunterlagen zu vernichten und über die Verfahrensinhalte Stillschweigen zu bewahren.

3.5 Ehrenmitglieder

(1) Persönlichkeiten, die sich um den Lions-Club Euregio Maas-Rhein oder die Allgemeinheit verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen nach Artikel 3.1 Abs. 2 erfüllen, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Sie dürfen dem Lions-Club Euregio Maas-Rhein zum Zeitpunkt der Ernennung nicht angehören. Sie haben Teilnahmerecht an den Clubveranstaltungen ansonsten aber keine Mitgliederrechte.

(3) Für die Ehrenmitglieder werden die internationalen, die Gesamt-District- und die District-Beiträge abgeführt, vom Club-Beitrag sind die Ehrenmitglieder befreit.

(4) Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Lions-Clubs Maas-Rhein anwesend sind.

3.6 Mitglied auf Lebenszeit

(1) Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer

a) mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und dem Lions-Club Euregio Maas-Rhein, Lions-Clubs International oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat,

oder

b) mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.

(2) Dieser Sonderstatus bedarf einer Empfehlung des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein und der Genehmigung des Internationalen Vorstandes. Sie wird nur erteilt, wenn der Lions-Club Euregio Maas-Rhein einmalig US$ 300 im Voraus an Lions-Clubs International als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche, die Lions-Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Das Mitglied kann von der Beitragspflicht gegenüber dem Club befreit werden.

(3) Die Empfehlung erfolgt durch einstimmigen Beschluss einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein anwesend sind.

3.7 Mitglieder anderer Lions-Clubs und Leo-Clubs

(1) Mitglieder anderer Lions-Clubs können an Veranstaltungen des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein als Gäste teilnehmen.

(2) Ein Mitglied eines anderen Lions Clubs, das seinen Wohnsitz im Einzugsbereich des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein hat und an mindestens 5 Veranstaltungen des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein als Gast teilgenommen hat, wird auf seinen Antrag und nach Empfehlung seines bisherigen Clubs unter Verzicht auf die Mitgliedschaft in seinem bisherigen Club aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der in der darüber abstimmenden Clubversammlung anwesenden Mitglieder des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein widerspricht. Hierbei dürfen Nationalität, Berufszugehörigkeit und Lebensalter des betreffenden Lion kein Hindernis sein.

(3) Ein ehemaliges, wegen Erreichen der Altergrenze ausgeschiedenes Mitglied eines Leo-Clubs wird in den Lions-Club Euregio Maas-Rhein aufgenommen, wenn es in dessen Einzugsbereich seinen Wohnsitz nimmt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein dies vorschlagen und die Mehrheit seiner Mitglieder nicht dagegen stimmt. Hierbei dürfen Berufszugehörigkeit und Nationalität kein Hindernis sein. Dem Leo-Club, dem das ausgeschiedene Leo-Mitglied angehörte, und dem für diesen bürgenden Lions-Club muss vor der Aufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Diese Regel gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Leo-Club.

3.8 Wohnsitzwechsel eines eigenen Mitglieds

Ein Mitglied des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein, das seinen Wohnsitz aus dessen Einzugsbereich hinaus verlagert, bleibt – ggf. passives – Mitglied des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein, soll jedoch an den Veranstaltungen eines Lions-Clubs am neuen Wohnsitz als Gast teilnehmen.

3.9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erwerb der Mitgliedschaft in einer ähnlichen Service-Organisation.

(2) Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten/die Präsidentin erklären. Die finanziellen Verpflichtungen des ausgetretenen Mitgliedes erlöschen erst mit dem Ende des Club- und Rechnungsjahres, in dem die Austritterklärung zugegangen ist.

(3) Der Erwerb einer Mitgliedschaft in einer ähnlichen Service-Organisation wird als Austrittserklärung gewertet.

(4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. mangelndes Interesse am Leben und an den Zielen des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein bekundet, insbesondere durch häufiges, nicht durch triftige Gründe entschuldigtes Fehlen.
    Häufiges Fehlen in diesem Sinne liegt in der Regel vor, wenn ein Mitglied innerhalb der letzten 6 Monate nicht mindestens die Hälfte der offiziellen Veranstaltungen des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein bzw. -bei passiven (ortsabwesenden) Mitgliedern- eines anderen Lions-Clubs besucht hat und deswegen schriftlich abgemahnt wurde;
  2. trotz zweimaliger schriftlicher befristeter Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Lions-Club Euregio Maas-Rhein nicht nachkommt;
  3. in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Lions-Clubs Euregio Maas Rhein verstößt oder dessen Ansehen schädigt.

Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des/der Betroffenen mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder über den Ausschluss. Dabei soll die Möglichkeit eines freiwilligen Austritts statt eines Ausschlusses vorrangig erwogen und dem/der Betroffenen nahe gelegt werden. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen schriftlich per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Beschluss kann der die Betroffene binnen 4 Wochen nach Übermittlung des Ausschlussbeschlusses (Stichtag ist der Absendetag der schriftlichen Benachrichtigung, Datum des Poststempels) schriftlich gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin Einspruch erheben. Soweit kein Einspruch erhoben wird, wird der Ausschluss mit Ablauf der Einspruchsfrist wirksam. Im Falle des Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Die anstehende Entscheidung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein.

4 | Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, soweit die Mitgliederversammlung eine solche festgesetzt hat. Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und Lions-Clubs International gemeldet wird.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den District, den Gesamt-District sowie an Lions-Clubs International abzuführen sind.

(3) Die Erhebung von Sonderumlagen bzw. Sonderbeiträgen bedarf einer 2/3-Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Erhebung muss den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sein.

5 | Haftung, Konten, Club-Jahr und ordentliche Club-Versammlungen

(1) Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

(2) Für den Verwaltungsbereich und den Aktivity-Bereich sind separate Konten zu führen.

(3) Das Clubjahr des Lions-Club Euregio Maas-Rhein beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet mit dem 30. Juni des Folgejahres (Lions-Jahr).

(4) Ordentliche Clubversammlungen finden zweimal im Monat statt, jeweils am zweiten Dienstag und am vierten Montag eines jeden Monats. Jeweils die Club-Versammlung am Dienstag hat offiziellen Charakter.

6 | Organe

Organe des Lions-Club Euregio Maas-Rhein sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

6.1 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zwei mal im Laufe des Lions-Jahres mit 14-tägiger Ladungsfrist schriftlich (Datum des Poststempels), per E-Mail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Diese ordentlichen Mitgliederversammlungen finden im März und Oktober statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich dem Vorstand oder anderen Gremien zugeordnet sind. Insbesondere ist sie zuständig für

  • die Wahl des Vorstandes, der Club-Beauftragten, der Rechnungsprüfer und die Bestellung der Delegierten zur District-, Gesamt-District-Versammlung und zur World Convention für jeweils ein Clubjahr in der ordentlichen März-Mitgliederversammlung,
  • die Entgegennahme der Jahresberichte des Pastpräsidenten/der Pastpräsidentin, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Berichtes der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Clubjahr in der ordentlichen Oktober-Mitgliederversammlung und für die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Art. 4 Abs. 2 und der Aufnahmegebühren gemäß Art. 4 Abs. 1 in der ordentlichen Oktober-Mitgliederversammlung,
  • die Einsetzung von Ausschüssen für besondere Aufgaben,
  • die Änderung der Satzung mit einer Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung (siehe 6.1 Abs. 6). Die Vorschläge zur Satzungsänderung müssen der fristgerechten Einladung im Wortlaut beigefügt sein.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich mit 14tägiger Ladungsfrist (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist für ausschließlich diesen Zweck auch dann einzuberufen, wenn über die Auflösung des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein entschieden werden soll. Die Entscheidung über die Auflösung des Lions-Club Euregio Maas-Rhein erfordert eine Zustimmung von mindestens 75% aller stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Eine regelmäßige Club-Versammlung gilt als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn dies den Mitgliedern unter Beachtung der Ladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung vorher schriftlich mitgeteilt wurde.

(6) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit verfehlt, ist eine zweite fristgemäß im unmittelbaren Anschluss eingeladene Mitgliederversamm-lung mit gleicher Tagesordnung  ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(7) Sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt erfolgen Abstimmungen und Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die des/der Vize-Präsidenten/Vize-Präsidentin den Ausschlag. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(8) Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Ver-sammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

6.2 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Präsidenten/in
  • dem/der 1. Vize-Präsidenten/in (in der Regel der/die künftige Präsident/in)
  • dem/der 2. Vize-Präsidenten/in (in der Regel der/die künftige 1. Vize-Präsident/in)
  • dem/der Past-Präsidenten/in
  • dem/der Sekretär/in
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Clubmeister/in

als stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.

(2) Der Vorstand kann von Fall zu Fall oder regelmäßig weitere Mitglieder – insbesondere die verschiedenen Beauftragten – beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Soweit nicht bereits als Vize-Präsident/in oder in anderer Funktion Mitglied des Vorstandes nimmt auch der/die neue gewählte Präsident/in an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr beginnend mit dem auf seine Wahl folgenden Lions-Jahr.

(4) Der Präsident/die Präsidentin kann in dieser Funktion erst nach Ablauf von 3 Jahren nach seiner ersten Amtszeit wiedergewählt werden. Der Gründungspräsidenten/die Gründungspräsidentin kann für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden. Auch in unabweisbaren Notfällen ist einmalige vorzeitige Wiederwahl zulässig. Ggf. sind dann abweichend von Artikel 6.2.1 Ersatzfunktionen für den/die vormaligen Präsident/in zu wählen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz im Vorstand.

(6) Der Lions-Club Euregio Maas-Rhein wird nach außen durch den Präsidenten/die Präsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

(7) Bei Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin wird er/sie in nachstehender Reihenfolge vertreten durch den/die Vize-Präsidenten/Vize-Präsidentin, den/der Pastpräsidenten/Pastpräsidentin.

(8) Der Vorstand leitet den Lions-Club Euregio Maas Rhein auf der Grundlage dieser Satzung und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Funktionen übertragen.

(9) Der Schatzmeister verfügt über die Konten des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes. Er schließt die Konten zur Vorbereitung der Kassenprüfung zum 30. Juni ab.

(10) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes beschränkt sich auf das Clubver-mögen.

(11) Für Abstimmungen und Beschlüsse des Vorstandes gelten Artikel 6.1 Abs.7 und entsprechend.

7 | Überörtliche Vertretung

Der Lions-Club Euregio Maas-Rhein entsendet Delegierte zum Internationalen Congress, zur Gesamt-District-Versammlung und zur District-Versammlung. Die dafür notwendigen Kosten werden in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst.

8 | Streitigkeiten und Schlichtung

(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierzu kann die Hilfe des Präsidenten/der Präsidentin in Anspruch genommen werden.

(2) Gelingt eine gütliche Einigung nicht, kann die Mitgliederversammlung

a) auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen Schlichtungsausschuss mit der Streitigkeit befassen; im übrigen gilt für seine Zusammensetzung und das Verfahren Artikel XVIII der Satzung des Gesamt-Districts 111 Deutschland und seiner Districts entsprechend;

b) statt dessen kann die Mitgliederversammlung die Streitigkeit auch dem Ehrenausschuss des zuständigen Districts zuweisen. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss gemäß Artikel 3.9 Abs. 4.

Der Vollzug der Beschlüsse der Schlichtungs- und des Ehrenausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder unterwerfen sich im übrigen in allen sonstigen Streitigkeiten in Lionsangelegenheiten der Ehrenordnung und dem Ehrenverfahren nach Art. XVIII der Gesamt-District-Satzung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 der Ehrenordnung des Gesamt-Districts 111-Deutschland und der deutschen Districts in der Fassung vom 29.05.1999.

9 | Auflösung

(1) Über die Auflösung des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß Artikel 6.1 Abs. 4.

(2) Im Falle der Auflösung des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs sofern die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestimmt.

(3) Das nach Auflösung des Lions-Clubs Euregio Maas-Rhein verbleibende Vermögen fließt wohltätigen Zwecken zu. Hierüber entscheidet der Vorstand soweit die außerordentliche Mitgliederversammlung diese Entscheidung nicht an sich zieht.

10 | Schlussbestimmungen

(1) Die Satzungen von Lions-Clubs International einschließlich Zusatzbestimmungen, des Gesamt-Districts 111-Deutschland mit seinen Districts und die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland ergänzen diese Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen vor.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

11 | Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2001 in Kraft, nach Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Fassung vom 9. Oktober 2007 und vom 11.03.2014.

Satzungsergänzung: Beiträge des LC-EMR

Beiträge für den Lions-Club Euregio-Maas-Rhein

(In der Regel werden die Beiträge per Sepa-Lastschrift eingezogen;
IBAN: DE83 3907 0020 0104 0500 01,
Deutsche Bank Aachen, BIC: DEUTDEDK390)

Aufnahmegebühr:
Seit dem 09.12.2008 beträgt die Aufnahmegebühr einmalig 200,– €.

Jahresbeitrag:
Ab dem Lionsjahr 2020/2021 beträgt der Jahresbeitrag  150,– € pro Lionsjahr (01.07.-30.06.).

Spesenvorschuss:
Zur Abrechnung von entstehenden Kosten (Essensfehlgeld, verabschiedete Umlagen, u.ä.) kann der Schatzmeister ein für jedes Mitglied ein Spesenkonto führen. Diese Regelung ist derzeit ausgesetzt.

Beiträge für den Förderverein Hilfswerk Lions Club Euregio-Maas-Rhein

(In der Regel werden die Beiträge per Sepa-Lastschrift eingezogen;
IBAN: DE60 3907 0020 0104 8560 00,
Deutsche Bank Aachen, BIC: DEUTDEDK390)

Jahresbeitrag:
Ab dem Lionsjahr 2020/2021 beträgt die Jahresspende 180,– € pro Kalenderjahr (01.01.-31.12.).


Unsere Gründungsurkunde: